Satzung Diabetologen Baden-Württemberg eG
I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS
§ 1 Firma und Sitz
§ 2 Zweck und Gegenstand
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Kündigung
§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens
§ 7 Ausscheiden durch Tod
§ 8 Insolvenz eines Mitglieds
§ 9 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
§ 10 Ausschluss
§ 11 Auseinandersetzung
§ 12 Rechte der Mitglieder
§ 13 Pflichten der Mitglieder
III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT
§ 14 Die Organe der Genossenschaft
A. Der Vorstand
§ 15 Leitung der Genossenschaft
§ 16 Vertretung
§ 17 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
§ 18 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat
§ 19 Zusammensetzung und Dienstverhältnis
§ 20 Willensbildung
§ 21 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats
§ 22 Gewährung von Krediten oder besonderen Vorteilen an Vorstandsmitglieder
B. Der Aufsichtsrat
§ 23 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
§ 24 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
§ 25 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats
§ 26 Konstituierung, Beschlussfassung
C. Die Generalversammlung
§ 27 Ausübung der Mitgliedsrechte
§ 28 Frist und Tagungsort
§ 29 Einberufung und Tagesordnung
§ 30 Versammlungsleitung
§ 31 Gegenstände der Beschlussfassung
§ 32 Mehrheitserfordernisse
§ 33 Entlastung
§ 34 Abstimmungen und Wahlen
§ 35 Auskunftsrecht
§ 36 Versammlungsniederschrift
§ 37 Teilnahme des Verbandes
IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME
§ 38 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
§ 39 Gesetzliche Rücklage
§ 40 Andere Ergebnisrücklagen
§ 41 Kapitalrücklage
§ 42 Nachschusspflicht
V. RECHNUNGSWESEN
§ 43 Geschäftsjahr
§ 44 Jahresabschluss und Lagebericht
§ 45 Genossenschaftliche Rückvergütung
§ 46 Verwendung des Jahresüberschusses
§ 47 Deckung eines Jahresfehlbetrages
VI. LIQUIDATION
§ 48 Liquidation
VII. BEKANNTMACHUNGEN
§ 49 Bekanntmachung
VIII. GERICHTSSTAND
§ 50 Gerichtsstand
IX. MITGLIEDSCHAFTEN
§ 51 Mitgliedschaften
I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens
§ 1
Firma und Sitz
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet:
Diabetologen Baden-Württemberg eG
(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Heidelberg.
§ 2
Zweck und Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der
Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
(2) Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung der Mitglieder zur Erbringung
medizinischer und/oder pflegerischer Dienstleistungen, insbesondere die
Beratung und Vertretung der Mitglieder in allen Angelegenheiten, die geeignet
sind, deren Berufsausübung zu fördern, z.B.
a) Abschluss von Verträgen oder Rahmenvereinbarungen (ausgenommen
Rechts- und Steuerberatung), denen die Mitglieder beitreten sollen
b) Abschluss und Management von Verträgen mit gesetzlichen und privaten
Kostenträgern (betreffend z.B. allgemeine Honorarverträge,
Modellvorhaben, Strukturverträge, Verträge zur integrierten Versorgung,
strukturierte Behandlungsprogramme und andere Verträge im Rahmen
des SGB I-XIII)
c) Betrieb von Management-Gesellschaften
d) Erprobung, Einführung und Durchführung von Abrechnungsverfahren
e) Kooperationen mit Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
f) Organisation der Einführung von Qualitätsmanagement
g) Organisation der Qualitätssicherung
h) Erstellung und Einführung von Leitlinien
i) Marketing-Programme
j) Schaffung von Patienten-Informationssystemen
k) Durchführung von Patientenseminaren
l) Unterstützung der Selbsthilfegruppen in der Gesundheitsversorgung
m) Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen
n) Materialbeschaffung
o) Gerätebeschaffung
p) Aufbau und Betreuung einer IT-Infrastruktur
q) Organisation eines Internetauftritts
r) Betrieb eines Mitarbeiter- und Gerätepools
(3) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an
Unternehmen beteiligen.
(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zulässig.
II. Mitgliedschaft
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen
b) Personengesellschaften
c) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
(2) a) Aufnahmefähig sind nur solche Personen oder Gesellschaften, die als
Arzt/Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Diabetologie tätig sind.
b) Aufnahmefähig ist auch, dessen Mitgliedschaft im Interesse der
Genossenschaft liegt.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) Eine von den Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des
Beitritts und
b) die Zulassung durch den Vorstand
(4) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchst. f)
einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5)
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6)
c) Tod eines Mitglieds (§ 7)
d) Insolvenz eines Mitglieds (§ 8)
e) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 9)
f) Ausschluss (§ 10)
§ 5
Kündigung
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines
Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft
mindestens 6 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(3) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu
durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu
sein, gelten diese Vorschriften auch für die Kündigung einzelner Anteile.
§ 6
Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein
Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und
hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden,
sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied ist oder wird. Ist der Erwerber
bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig,
sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des
Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der
Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht
übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft
auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile
verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des
Vorstandes.
§ 7
Ausscheiden durch Tod
Eine natürliche Person scheidet mit dem Tod als Mitglied aus. Die Mitgliedschaft wird
mit den Erben fortgeführt. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der
Erbfall eingetreten ist.
§ 8
Insolvenz eines Mitglieds
Wird über das Vermögen eines Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so endet die
Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Insolvenzverfahren
eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
§ 9
Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie,
so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung
oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die
Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger
fortgesetzt.
§ 10
Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres
ausgeschlossen werden,
a) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des
Ausschlusses den aus dem Statut und daraus abgeleiteten Regelungen,
aus dem Gesetz oder in sonstiger Weise rechtswirksam bestehenden
Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft nicht nachkommt;
b) wenn es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über
sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
wurde;
c) wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht
vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind;
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder
des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung
ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zu
geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die
wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der
gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen
.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsache,
auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder statutsgemäßen
Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch
eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das
Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, weder die
Einrichtungen der Genossenschaft benutzen noch Mitglied des Vorstands oder
Aufsichtsrates sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den
Ausschluss beschlossen hat, innerhalb von einem Monat seit der Absendung des
Briefes Beschwerde gegen den Ausschluss beim Aufsichtsrat einlegen. Die
Beschwerdeentscheidung ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den
ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch
ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß
Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 11
Auseinandersetzung
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der
Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend;
Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu
berücksichtigen. Im Falle der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet
eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen 6
Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist
berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene
Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben
aufzurechnen. Auf die Rücklage und das sonstige Vermögen der Genossenschaft
hat das Mitglied keinen Anspruch.
(3) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als
Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des
Mitglieds.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der
Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
§ 12
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht,
a) die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen
Bestimmungen zu benutzen;
b) an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen
teilzunehmen;
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen; hierzu
bedarf es der Unterschrift des zehnten Teils der Mitglieder.;
d) bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung
mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens des
zehnten Teils der Mitglieder (§ 28 Abs. 2 );
e) an den gemäß dem Statut beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung
eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts (sofern gesetzlich
vorgeschrieben) und des Berichts des Aufsichtsrates hierzu zu verlangen;
g) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen, bzw. eine Abschrift
der Niederschrift zur Verfügung gestellt zu bekommen;
h) die Mitgliederliste einzusehen;
i) das zusammengefasste Ergebnis der Prüfungsberichts gem. § 59 GenG
einzusehen.
§ 13
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu
unterstützen.
Das Mitglied hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und des Statuts und den
Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige
Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu
behandeln;
c) auf Anforderung die für die Genossenschaft erforderlichen Unterlagen
einzureichen, die Auskünfte werden von der Genossenschaft vertraulich
behandelt;
d) der Genossenschaft jede Änderung der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse
seines Unternehmens unverzüglich mitzuteilen;
e) die geltenden allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen einzuhalten;
f) ein der Kapitalrücklage (§ 41) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen
Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist;
g) bestehende und neue Einzelverträge mit Kostenträgern sind anzuzeigen; der
Abschluss von neuen Einzelverträgen bedarf der Abstimmung mit der
Genossenschaft;
III. Organe der Genossenschaft
§ 14
Die Organe der Genossenschaft
A. Der Vorstand
B. Der Aufsichtsrat
C. Die Generalversammlung
A. DER VORSTAND
§ 15
Leitung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften
der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, des Statuts und der
Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach
Maßgabe des § 16 des Statuts.
§ 16
Vertretung
(1) Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft
zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung).
(2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten ist
zulässig (rechtsgeschäftliche Vertretung). Insbesondere kann der Vorstand zur
Führung der Geschäfte eines seiner Mitglieder als Bevollmächtigten oder einen
oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Näheres über die rechtsgeschäftliche
Vertretung kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 17
Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft
anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebsoder
Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt
geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der Vorstand hat insbesondere
a) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen
personellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und
durchzuführen;
b) eine sachgemäße Betreuung der Mitglieder sicherzustellen;
c) eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichtsrates aufzustellen,
die vom Vorstand einstimmig zu beschließen und von allen
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;
d) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches
Rechnungswesen zu sorgen;
e) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres
den Jahresabschluss und Lagebericht (sofern gesetzlich vorgeschrieben)
aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen
Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des
Jahresabschlusses vorzulegen;
f) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und die Beteiligung mit
weiteren Geschäftsanteilen sowie für das Führen der Mitgliederliste nach
Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheiden sowie ihm nach
die nach Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und
Anzeigen Sorge zu tragen;
g) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung
und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen;
h) im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen
Prüfungsverband hierüber zu berichten;
i) dem gesetzlichen Prüfungsverband von beabsichtigten Statutsänderungen
rechtzeitig Mitteilung zu machen.
§ 18
Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei
wichtigem Anlass vorzulegen,
a) eine Übersicht über die geschäftlichen Entwicklungen der Genossenschaft
anhand von Zwischenabschlüssen;
b) eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der
Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des
Bürgschaftsobligos;
c) eine Übersicht über die von der Genossenschaft gewährten Kredite;
d) einen Bericht über besonderen Vorkommnisse; hierüber ist vorab
erforderlichenfalls unverzüglich der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu
verständigen.
§ 19
Zusammensetzung und Dienstverhältnis
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Vorstandsmitglieder, die
nicht hauptamtlich tätig sind, sollen selbständige, aktiv tätige Mitglieder oder
Personen, die zur Vertretung von Mitgliedsgesellschaften befugt sind, sein.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der
Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden
ernennen.
(3) Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von
Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Erklärungen des
Aufsichtsrates werden durch seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
durch seinen Vertreter, abgegeben. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat
die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.
(4) Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen sie nicht vor ihrer
Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.
(5) Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt nur nach rechtzeitiger Ankündigung und
nicht zur Unzeit niederlegen, so dass ein Vertreter bestellt werden kann; es sei
denn, dass ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist.
(6) Die Bestellung nicht hauptamtlicher Vorstandsmitglieder ist auf drei Jahre
befristet. Wiederbestellung ist zulässig.
§ 20
Willensbildung
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; im
Falle des § 17 Abs. 2 Buchst. c ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind
fortlaufend zu nummerieren und von den an der Beschlussfassung beteiligten
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(3) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines
Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder
einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so
darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht
teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 21
Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrates
Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates
teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die
Teilnahme für den einzelnen Fall ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des
Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche
Angelegenheiten zu erteilen.
§ 22
Gewährung von Krediten an Vorstandsmitglieder
Die Gewährung von Krediten an Mitglieder des Vorstandes, deren Ehegatten,
minderjährigen Kinder sowie an Dritte, die für die Rechnung dieser Personen handeln,
bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates.
B. DER AUFSICHTSRAT
§ 23
Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und
sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu
unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand
verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die
Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen sowie den Kassenbestand
und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen.
(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht (sofern gesetzlich
vorgeschrieben) und den Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung eines
Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen. Er
hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des
Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.
(3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und statutsgemäßen
Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von
Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der
Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder oder
entscheidende Befugnisse haben; außerdem bestimmt er die Zahl der
Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muß mindestens aus drei Personen
bestehen. Ein Ausschuß ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 26.
(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der
gesetzlichen Prüfung (Schlusssitzung) teilzunehmen und sich in der nächsten
Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu erklären.
(5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt
die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der
Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrates gegen
Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtratsmitgliedes einer Genossenschaft
anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der
Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit
im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren
.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis
bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden.
Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der
Generalversammlung.
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern
gerichtlich und außergerichtlich.
(9) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, bei
dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 24
Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
(1) Über folgende Angelegenheiten beschließen Vorstand und Aufsichtsrat
nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung:
a) die Grundsätze der Geschäftspolitik und der Finanzierung;
b) den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von bebauten und
unbebauten Grundstücken sowie grundstücksgleichen Rechten, die
Errichtung von Gebäuden, die Übernahme und die Aufgabe von
Beteiligungen. Ausgenommen ist der Erwerb und die Veräußerung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener
Forderungen;
c) den Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von
langfristigen Miet- und anderen Verträgen, durch die wiederkehrende
Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet
werden;
d) die Ausschüttung einer Rückvergütung;
e) den Bei- und Austritt zu Organisationen und Verbänden;
f) Festlegung des Tagungsortes und Tagesordnung der Generalversammlung;
g) Erteilung und Widerruf der Prokura;
h) die Verwendung von Rücklagen gemäß §§ 40 und 41;
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates im
Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, einberufen. Für die Einberufung gilt
§ 26 Abs. 5 entsprechend.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des
Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder des Vorstandes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des
Aufsichtsrates, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch
im Aufsichtsrat findet; über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen; § 20
Abs. 2 des Statuts gilt entsprechend.
§ 25
Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtrates
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern,
die von der Generalversammlung gewählt werden; in diesen Rahmen bestimmen
die Mitglieder auch die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder.
(2) Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34 des Statuts.
(3) Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der
Generalversammlung, welche die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss
der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl
stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied
gewählt wird, mitgerechnet. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis
zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen
vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere
Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann
erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche
Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der
Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. Scheiden aus dem Vorstand
Mitglieder aus, so dürfen sie nicht vor Erteilung der Entlastung in den Aufsichtsrat
gewählt werden.
§ 26
Konstituierung, Beschlussfassung
(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden, einen Schriftführer sowie jeweils einen Stellvertreter.
(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Solange ein
Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt und/oder verhindert sind,
werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste
Aufsichtsratsmitglied einberufen. Im Falle einer Neuwahl des gesamten
Aufsichtsrates erfolgt die Einberufung der ersten Sitzung des Aufsichtsrates
durch den Vorstand.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder,
darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Er fasst seine
Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. §
34 gilt entsprechend.
(4) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer
Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere
Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates
oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein
Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.
(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sollen mindestens vierteljährlich stattfinden.
Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der
Beratungsgegenstände einzuberufen, so oft dies im Interesse der
Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte
der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller
unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind
fortlaufend zu nummerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen
Stellvertreter und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
(7) Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen
eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder,
Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen
Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung
und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der
Beschlussfassung zu hören.
C. DIE GENERALVERSAMMLUNG
§ 27
Ausübung der Mitgliedsrechte
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in
der Generalversammlung aus.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch
den gesetzlichen Vertreter bzw. zur Vertretung berechtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder oder deren Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter
können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Genossenschaftsgesetz).
Mehrere Erben eines verstorbenen Mitgliedes können das Stimmrecht
nur durch einen gemeinschaftlich Bevollmächtigten ausüben. Ein
Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte
können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder
Geschwister eines Mitgliedes sein oder müssen zu dieser in einem Organ- oder
Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den
Ausschluss abgesandt ist (§10 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig
zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Stimmberechtigte gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre
Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich
nachweisen.
(6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn
darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten
oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen
ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist
jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 28
Frist und Tagungsort
(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate
nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen
werden.
(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht
Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.
§ 29
Einberufung und Tagesordnung
(1) Die Generalversammlung wird durch den Aufsichtsrat, vertreten durch dessen
Vorsitzenden, einberufen. Die Rechte des Vorstandes gemäß § 44 Abs. 1 des
Genossenschaftsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten
Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der
Unterschrift von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
(3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher
Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen,
die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 7) und dem Tag der
Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bei der Einberufung ist die
Tagesordnung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die
Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem
von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, dass
Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt
werden. Hierzu bedarf es der Unterschrift von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder.
(5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens eine Woche vor
dem Tag der Generalversammlung angekündigt sind, können Beschlüsse nicht
gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der
Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen
Generalversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassungen bedarf es der
Ankündigung nicht.
(7) In den Fällen der Abs. 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als
zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden
sind.
§ 30
Versammlungsleitung
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder
sein Stellvertreter. Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem
Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates, einem anderen Mitglied der
Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der
Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmenzähler.
§ 31
Gegenstände der Beschlussfassung
Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in diesem
Statut bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere
a) Änderungen der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschuss
oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung ihrer Vergütungen;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der
Genossenschaft;
h) Wahl von Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen
gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährungen gemäß § 49
des Genossenschaftsgesetzes;
j) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach
den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;
l) Auflösung der Genossenschaft;
m) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
n) Festsetzung eines Eintrittsgeldes;
§ 32
Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der
gültigen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung
eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültigen abgegebenen Stimmen ist in
folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
c) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft;
e) Auflösung der Genossenschaft;
f) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
g) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform (Formwechsel) bedarf der
Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, die Spaltung oder den
Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, sowie vor der
Beschlussfassung über die Auflösung und die Fortsetzung der aufgelösten
Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des
Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der
Generalversammlung zu verlesen.
(5) Eine Mehrheit von neun Zehnteln der gültigen Stimmen ist erforderlich für eine
Änderung der Satzung, wenn dadurch eine Verpflichtung der Mitglieder zur
Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der
Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten erwirkt wird.
(6) Die Absätze (3) und (5) können nur mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der
gültig abgegebenen Stimmen geändert werden.
§ 33
Entlastung
(1) Ein Mitglied kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss
gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
Hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstandes noch des Aufsichtsrates ein
Stimmrecht.
§ 34
Abstimmungen und Wahlen
(1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung durch
Handzeichen. Abstimmungen müssen geheim mit Stimmzettel durchgeführt
werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder ein Viertel der bei einer
Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. Wahlen
müssen geheim mit Stimmzettel durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies
verlangt.
(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in
diesem Fall das Los.
(3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen
Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht
berücksichtigt.
(4) Bei Wahlen mit Stimmzetteln hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie
Organmitglieder zu wählen sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem
Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber
kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die
meisten Stimmen erhalten. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das durch den
Versammlungsleiter gezogene Los.
(5) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende
Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten
Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate
neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern
dem nicht widersprochen wird.
(6) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er
die Wahl annimmt.
§ 35
Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung vom Vorstand
und/oder Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu
geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der
Tagesordnung erforderlich ist.
(2) Der Vorstand und/oder Aufsichtsrat darf die Auskunft verweigern,
a) soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen
Nachteil zuzufügen;
b) soweit sich der Vorstand durch Erteilung der Auskunft strafbar machen
oder soweit er eine gesetzliche, statutsgemäße oder vertragliche
Geheimhaltungspflicht verletzen würde;
c) soweit das Auskunftsverlangen die geschäftlichen Verhältnisse eines
Mitglieds betrifft;
d) soweit es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit
Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
e) soweit die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren
Verlängerung der Generalversammlung führen würde.
§ 36
Versammlungsniederschrift
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu
protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die
Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der
Beschlüsse.
(2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei
sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art
und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Versammlungsleiters
über die Beschlussfassung angegeben werden. Das Protokoll muss von dem
Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schriftführer und den
Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben,
unterschrieben werden. Dem Protokoll sind die Belege über die Einberufung als
Anlage beizufügen.
(3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der
erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder
beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen
Stimmenzahl zu vermerken.
(4) Das Protokoll ist mit den dazugehörigen Anlagen aufzubewahren. Die
Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu
gestatten.
§ 37
Teilnahme der Verbände
Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände
sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort
zu ergreifen.
IV. Eigenkapital und Haftsumme
§ 38
Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
(1) Der Geschäftsanteil beträgt EUR 1.000,00.
(2) Der Geschäftsanteil ist sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste einzuzahlen.
(3) Jedes Mitglied hat mindestens einen Geschäftsanteil zu zeichnen.
(4) Ist das Mitglied eine Gesellschaft oder Gemeinschaft gleich welcher Rechtsform,
in der sich medizinische und/oder pflegerische Dienstleistungserbringer zum
Zwecke einer Kooperation zusammengeschlossen haben, so hat dieses Mitglied
so viele Geschäftsanteile zu zeichnen, wie es Gesellschafter oder Mitglieder und
leitende angestellte Berufsangehörige hat.
(5) Jedes Mitglied darf sich mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen. Über die
zu erfüllenden Voraussetzungen entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat
gemeinsam.
(6) Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf mit
Ausnahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn der erste
Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das Gleiche gilt für Beteiligung mit weiteren
Geschäftsanteilen.
(7) Die auf den/die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger
Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden
das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
(8) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von
der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen
Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete
Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht
aufrechnen.
(9) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig
und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des
Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten
gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für die Auseinandersetzung
gilt § 11.
§ 39
Gesetzliche Rücklage
(1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.
(2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des
Jahresüberschusses zuzüglich eines Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines
eventuellen Verlustvortrages, solange die Rücklage 20 % der Bilanzsumme nicht
erreicht.
(3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.
§ 40
Andere Ergebnisrücklagen
Neben der gesetzlichen wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich
mindestens 20 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen
Gewinnvortrages und abzüglich eines evtl. Verlustvortrages sowie ein Betrag, der
mindestens 20 Prozent der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung
entspricht, zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden.
Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer
Sitzung (§ 24 Abs. 1 Buchst. h).
§ 41
Kapitalrücklage
Werden Eintrittsgelder oder vergleichbare Beiträge erhoben, so sind sie einer zu
bildenden Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand
und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 24 Abs. 1 Buchst. h). Der
Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu
verwenden (§ 47).
§ 42
Nachschusspflicht
Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.
V. Rechnungswesen
§ 43
Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und
endet am 31.12. dieses Jahres.
§ 44
Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres
den Jahresabschluss und den Lagebericht (sofern gesetzlich vorgeschrieben) für
das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
(2) Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitzuwirken.
Die vorgenommenen Bestandsaufnahmen hat er zu prüfen und zu unterzeichnen.
(3) Der Vorstand hat gemäß § 17 Abs. 2 Buchst. e den Jahresabschluss und den
Lagebericht (sofern gesetzlich vorgeschrieben) dem Aufsichtsrat unverzüglich
und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung
des Jahresabschlusses vorzulegen.
(4) Jahresabschluss, Lagebericht (sofern gesetzlich vorgeschrieben) und Bericht des
Aufsichtsrates sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in
den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu
machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur
Kenntnis gebracht werden.
(5) Der Bericht des Aufsichtsrates über seine Prüfung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts (sofern gesetzlich vorgeschrieben) (§ 23 Abs. 2) ist der
ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.
§ 45
Genossenschaftliche Rückvergütung
Vorstand und Aufsichtsrat beschließen vor Erstellung der Bilanz, welcher Teil des
Überschusses als genossenschaftliche Rückvergütung ausgeschüttet wird. Auf die von
Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen
Rechtsanspruch.
§ 46
Verwendung des Jahresüberschusses
Über die Verwendung des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen
Gewinnvortrages und abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages entscheidet die
Generalversammlung. Er kann, soweit er nicht den Rücklagen (§§ 39, 40) zugeführt
oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer
Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt
werden. Bei der Gewinnverteilung sind zusätzlich die im abgelaufenen Geschäftsjahr
auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die
Einzahlung folgenden Kalenderhalbjahres an zu berücksichtigen.
§ 47
Deckung eines Jahresfehlbetrages
(1) Über die Behandlung der Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die
Generalversammlung.
(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch
Heranziehen der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die
gesetzliche Rücklage oder durch die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung
on den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch mehrere der vorgenannten
Maßnahmen zugleich zu decken.
(3) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung des Jahrsfehlbetrages
herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des
Jahresfehlbetrages nach dem Verhältnis der übernommenen oder der nach dem
Statut zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des
Geschäftsjahres, in dem der Fehlbetrag entstanden ist, berechnet.
VI. Liquidation
§ 48
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des
Genossenschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft
ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem
Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder zu verteilen sind.
VII. Bekanntmachungen
§ 49
Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma im
elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
VIII. Gerichtsstand
§ 50
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für
den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.
IX Mitgliedschaften
§ 51
Die Genossenschaft ist Mitglied im Badischen Genossenschaftsverband